Winterdienst für Unternehmen
Damit ihre Geschäfte nicht auf Eis liegen - zuverlässig und gründlich
Damit ihre Geschäfte nicht auf Eis liegen - zuverlässig und gründlich
Machen Sie sich keinen Kopf über die Witterungsverhältnisse im Winter. Wir legen besonderen Wert auf Pünktlichkeit und Gründlichkeit. Damit wir dies auch für Sie sicherstellen können, planen wir unsere Kapazitäten sehr genau. So wissen wir schon heute, wieviel m² Fläche wir zuverlässig von Eis und Schnee befreien können.
§ 6 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art. 6.2 38. Erg. 4
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder Ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 7 Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 8 Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen freitags nachmittags oder samstags bis 18.00 Uhr und am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag bis spätestens 20.00 Uhr zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann der Magistrat bestimmen, dass die Verpflichteten die einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein besonderer Anlass (z.B. bei Heimatfesten, Festakten, nach Karnevalsumzügen u.Ä.) dies erfordert. Der Magistrat trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnungen den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung - zugestellt werden, sind sie öffentlich bekanntzumachen. 6.2 38. Erg. 5
§ 9 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung
Straßengleiche oder oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen (Sinkkästen, Schachtdeckel, Hydranten) auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
III. Teil WINTERDIENST
§ 10 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 bis 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee zu räumen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
(3) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(4) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(5) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. 6.2 38. Erg. 6
(6) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
(7) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 3) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(8) Die Abflussrinnen und Kanaleinläufe müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(5) Als Streumaterial sind Sand und Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nicht verwendet werden. Salz darf nur in geringen Mengen und in Ausnahmefällen zur Beseitigung von festgetretenen Eisund Schneerückständen verwendet werden, wenn eine mechanische Beseitigung nicht möglich ist. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 7 zu beseitigen. Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.